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Art. 122a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

  1. Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
  2. Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.
  3. Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.
  4. Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.
  5. Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).
  6. Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.
  7. Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
  8. Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 20011über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.2
  9. Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.

Footnotes

  1. SR 837.023.3

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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