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Art. 120a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 94a AVIG, Art. 68septiesIVG)

  1. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Zentralen Aus-gleichstelle der AHV zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Abrechnung zu.
  2. Die Abrechnung muss mindestens enthalten:
    1. Angaben über den zu vergütenden Frankenbetrag;
    2. 1 AHV-Nummer der versicherten Personen;
    3. Anzahl ausbezahlter Taggelder;
    4. Sozialversicherungsbeiträge; und
    5. die Kosten für die besuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen.
  3. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem BSV eine Kopie der Abrechnung.
  4. Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV prüft die Abrechnung und vergütet die Leistungen nach Artikel 94a AVIG.

Footnotes

  1. Berichtigung vom 7. Febr. 2023 (AS 2023 53).

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