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Art. 119d

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG)

  1. Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen;
    2. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.
  2. Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.
  3. Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

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