837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)
Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). ↩
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