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Art. 103

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 79 Abs. 1 AVIG) Die Arbeitslosenkassen melden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.

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