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Art. 9

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

(Art. 12 Abs. 2 FamZG) Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.

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