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Art. 6

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG)

Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:

  1. das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder
  2. sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.

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