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Art. 21

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Das BSV vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.
  2. Es sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen allgemeine Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen.

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