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Art. 18c

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.

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