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Art. 16a

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

(Art. 19 Abs. 1ter FamZG)

  1. Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041erfüllen.2
  2. Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523(EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.
  3. Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.

Footnotes

  1. SR 834.11

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  3. SR 834.1

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