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Art. 25a

836.1FLGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 11für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
  2. Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
  3. Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Footnotes

  1. AS 1952 823

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