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Art. 23

836.1FLGFederal Act01.01.1953Originalquelle

Die Artikel 87–91 AHVG1finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Footnotes

  1. SR 831.10

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