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Art. 19a

836.1FLGFederal Act01.01.1953Originalquelle

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG1werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Footnotes

  1. SR 831.10

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