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Art. 15

836.1FLGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
  2. Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG1sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. SR 831.10

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