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Art. 35m

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG)

Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person:

  1. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder
  2. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.

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