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Art. 35h

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 16r EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bisermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

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