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(Art. 16r EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bisermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.
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