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Art. 35d

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 16n EOG)1

Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:2

  1. sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder der Invalidenversicherung oder von einer Sozial- oder Privatversicherung eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezogen hat; oder
  2. bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

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