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Art. 35a

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 16n EOG)

  1. Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG.
  2. Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt.

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