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Art. 19e

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 21a Abs. 4 Bst. c EOG)

  1. Die Daten werden nach Ende des Dienstes der zu einer Entschädigung berechtigt, während fünf Jahren im Informationssystem aufbewahrt.
  2. Die eingereichten Belege werden gelöscht, sobald die dienstleistende Person die Anmeldung freigegeben hat.

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