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Art. 6

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden1für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
  2. Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
    1. die Kinder des Dienstleistenden;
    2. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.2

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393;BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1;BBl 1976 III 141).

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