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Art. 28

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
  2. Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
  3. Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 20171.

Footnotes

  1. SR 830.2

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