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Art. 26

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

  1. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG1;
  2. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Footnotes

  1. SR 831.10

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