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Art. 16p

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
  2. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
  3. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.
  4. Er endet:
    1. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
    2. nach Ausschöpfung der Taggelder.
  5. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

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