Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich auf Berufsunfälle, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19811über die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind. Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen.
SR 832.20 ↩
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