Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20031über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.
SR 193.9 ↩
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