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Art. 38a

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle

Liegt der Rentenbeginn von weiblichen Versicherten nach Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 20211des AHVG2festgelegten Referenzalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.

Footnotes

  1. AS 2023 92

  2. SR 831.10

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