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Art. 32a

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle

Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.

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