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Art. 28c

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
  1. Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.
  2. Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit gemäss Artikel 66b Absatz 2 des Gesetzes wird bei Tätigkeiten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a und c–m des Gesetzes, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt werden, ausgesetzt.

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