833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einem Spital, in einer Abklärungsstelle oder in einer Eingliederungseinrichtung beträgt pro Aufenthaltstag, ohne Eintritts- und Austrittstag:1
20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:2
40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273). ↩
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