833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 26 Absatz 3bisdes Gesetzes, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f , 59g und 59i KVV1sinngemäss anwendbar.2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 814). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273). ↩
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