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Art. 13b

833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
  1. Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
  2. Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
  3. Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 26 Absatz 3bisdes Gesetzes, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f , 59g und 59i KVV1sinngemäss anwendbar.2

Footnotes

  1. SR 832.102

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 814). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273).

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