Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG1sind bei der Militärversicherung geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so sind Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG bei der SUVA geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.2
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881;BBl 2004 2851). ↩
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