Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72–75 ATSG1anwendbar.
Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.2