Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG1die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies:2
- die Taggelder (Art. 28);
- die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
- die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
- die Invalidenrenten (Art. 40–42);
- die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
- die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
- die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
- die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
- die Abfindungen (Art. 58);
- die Genugtuungen (Art. 59);
- die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
- die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.