Zurück zum Gesetz

Art. 109

833.1MVGFederal Act01.01.1994Originalquelle

Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.

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