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Art. 69e

832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Durchführungsorgane und das Sekretariat der Koordinationskommission sind zugriffsberechtigt.
  2. Auf Betriebsdaten nach Artikel 69c Buchstabe c dürfen neben dem Sekretariat der Koordinationskommission jedoch einzig die Durchführungsorgane des ArG zugreifen.
  3. Die Koordinationskommission bestimmt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigungen. Diese sind insbesondere zum Schutz von persönlichen oder betriebsspezifischen Daten sowie im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte so weit wie nötig zu beschränken.

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