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VUV · Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Art. 100
Art. 99
Art. 101
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Art. 100
Art. 99
Art. 101
832.30
VUV
Federal Council Ordinance
01.01.1984
Originalquelle
Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwenden:
Beiträge an die BfU;
Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen;
Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU.
Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert ab.
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