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Art. 100

832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwenden:
    1. Beiträge an die BfU;
    2. Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen;
    3. Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU.
  2. Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert ab.

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