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Art. 90c

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle
  1. Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen gesonderte Rückstellungen.
  2. Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
    1. Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Versicherung der arbeitslosen Personen;
    2. der Verzinsung der Rückstellungen; und
    3. allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
  3. Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.
  4. Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

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