Nimmt der Versicherer eine Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG vor, so muss er zur Identifikation der versicherten Personen und der Schuldnerinnen und Schuldner melden:1
- den Namen und den Vornamen;
- das Geschlecht;
- das Geburtsdatum;
- 2 die Adresse;
- die AHV-Nummer;
- 3 die Korrespondenzsprache.