(Art. 19h )
Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird wie folgt in eine lebenslange Rente umgerechnet:
Dabei bezeichnet: den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters); den Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des berechtigten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters); die mit der kollektiven Methode berechnete Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten (in Abhängigkeit seines Geschlechts und Alters) auf die lebenslang in monatlichen Raten zahlbare Ehegattenrente; das Verhältnis zwischen der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente und der laufenden Rente des verpflichteten Ehegatten.
3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundlagen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt bestehen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Generationentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnittszinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge1zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.
Einsehbar unter:www.oak-bv.admin.ch> Themen > Erhebung finanzielle Lage. ↩
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