831.425FZVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 19981über den Sicherheitsfonds BVG.2
Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.