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Art. 19d

831.425FZVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten.
  2. Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.

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