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Art. 19abis

831.425FZVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden.1
  2. Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.
  3. In das Register werden folgende Daten aufgenommen:
    1. Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer der Versicherten; sowie
    2. der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
  4. Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

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