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Art. 18

831.425FZVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert.
  2. Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.

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