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Kommentare: Art. 4 | Omnilex
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WEFV · Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 4
Art. 3
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Art. 5
831.411
WEFV
Federal Council Ordinance
01.01.1995
Originalquelle
Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
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