Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3bisAbsatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
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