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Art. 3bis

831.232.51HVIDepartmental Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung:
    1. dem Versicherten einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihm angeschafftes Hilfsmittel zahlen;
    2. dem Versicherten eine Pauschale für die Anschaffung eines Hilfsmittels zahlen;
    3. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen.
  2. Die Höhe der Vergütungen ist im Anhang festgelegt.

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