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Art. 21

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
  1. Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.1

Footnotes

  1. AS 1999 2685

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