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Art. 85

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem BSV bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.

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