Zurück zum Gesetz

Art. 71

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. 1
  2. Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
  3. Direktzahlungen nach Artikel 44 Absatz 1 AHVG erfolgen in Form von Auszahlungsscheinen mit Referenznummern der Schweizerischen Post.2

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.