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Art. 5h

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
  2. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

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